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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2004 - LVerfG 11/04 |
Zitiervorschläge
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.07.2004 - LVerfG 11/04 (https://dejure.org/2004,16240)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - LVerfG 11/04 (https://dejure.org/2004,16240)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfassungsmäßigkeit der Anhebung einer Fraktionsstärke im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz; Begründung der Anhebung einer Fraktionsmindeststärke mit der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen; Entzug wichtiger kommunalpolitischer Mitwirkungsmöglichkeiten ...
- mv-justiz.de
Beschluss Verfassungsbeschwerdeverfahren - Einstweilige Anordnung -
- wahlrecht.de
Fraktionsmindeststärke - Kommunalverfassung M-V
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2004, 801
- NJ 2004, 507
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
Einigungsvertrag
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2004 - LVerfG 11/04
Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 83, 162 (171) m.w.N.). - BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89
Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des …
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2004 - LVerfG 11/04
Ein Gesetz darf danach vorläufig nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sie sich aber später als verfassungsgemäß erwiese (BVerfGE 81, 53 (54)). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2002 - LVerfG 8/02
Einstweilige Anordnung bei Fraktionsausschluss
Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2004 - LVerfG 11/04
6 des Hauptsacheverfahrens muss das Landesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde (LVerfG M-V, Beschluss vom 16.09.2002 - LVerfG 8/02; NordÖR 2002, 452 f.).